FLÖ-Stellungnahme zu den Novellen von UG, HG und HS-QSG 2021

Im Ori­gi­nal ver­öf­fent­licht im Rah­men des Begut­ach­tungs­ver­fah­rens auf der Par­la­ments­web­site

Stel­lung­nah­me zum Ent­wurf des Bun­des­ge­setz, mit dem das Uni­ver­si­täts­ge­setz 2002 – UG, das Hoch­schul-Qua­li­täts­si­che­rungs­ge­setz – HS-QSG und das Hoch­schul­ge­setz 2005 – HG geän­dert werden

Die Unab­hän­gi­gen Fach­schafts­lis­ten Öster­reichs (FLÖ) sind eine par­tei­po­li­tisch unab­hän­gi­ge wahl­wer­ben­de Grup­pe in der ÖH-Bun­des­ver­tre­tung, die auf vie­le Jah­re Erfah­rung in der Ver­tre­tungs­tä­tig­keit zurück­bli­cken kann. Dabei war und ist eine ihrer Kern­kom­pe­ten­zen das Stu­di­en­recht an öster­rei­chi­schen Hoch­schu­len. Daher neh­men die FLÖ Stel­lung zum Ent­wurf des Bun­des­ge­set­zes, mit dem das Uni­ver­si­täts­ge­setz 2002, das Hoch­schul-Qua­li­täts­si­che­rungs­ge­setz und das Hoch­schul­ge­setz 2005 geän­dert wer­den. Mit­glie­der der FLÖ haben auch an meh­re­ren Stel­lung­nah­men auf Hoch­schul- und Bun­des­ebe­ne mit­ge­ar­bei­tet, die detail­lier­ter auf vie­le wich­ti­ge Punk­te ein­ge­hen. Beson­ders sei hier auf die Stel­lung­nah­men der HTU Wien, HTU Graz, ÖH BOKU, ÖH PHOÖ, ÖH Med Wien, HVU Vet­Med, ÖH JKU, HV PHWi­en sowie der Bun­des­ver­tre­tung ver­wie­sen, wel­che wir voll­in­halt­lich unterstützen.

Die FLÖ set­zen sich für einen frei­en und offe­nen Hoch­schul­zu­gang und für öffent­lich aus­fi­nan­zier­te Hoch­schu­len ein. Bil­dung muss als Grund­la­ge für die Wei­ter­ent­wick­lung der Gesell­schaft und für die Ver­bes­se­rung unse­res Lebens ein all­ge­mein zugäng­li­ches Gut sein, ins­be­son­de­re auch für finan­zi­ell schwa­che Stu­die­ren­de, First Gene­ra­ti­on Stu­dents und Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge. Gera­de dem Uni­ver­si­täts­we­sen und Hoch­schul­we­sen kommt auch die wich­ti­ge Rol­le von Per­sön­lich­keits­bil­dung und gemein­schaft­li­cher Pro­blem­lö­sungs­kom­pe­tenz zu. Kei­ner die­ser genann­ten Punk­te wird in der vor­lie­gen­den Novel­le adres­siert. Im Gegen­teil ver­sucht man unter dem Deck­man­tel von “Effi­zi­enz und Ver­bind­lich­keit” bei Stu­die­ren­den die Dau­men­schrau­ben anzu­le­gen und Restrik­tio­nen ein­zu­füh­ren, die für vie­le Stu­die­ren­de den Aus­schluss vom Stu­di­um bedeu­ten würden.

In der wei­te­ren Fol­ge wird nun auch im Detail auf ein­zel­ne wich­ti­ge Aspek­te der vor­lie­gen­den Novel­le eingegangen.

Gleichstellung der Geschlechter und Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (§§ 2, 3, 20b, 42, 99 UG; §§ 9, 21, 31a HG)

Wir begrü­ßen die geplan­te Ände­rung des Wort­lau­tes “Gleich­stel­lung von Frau­en und Män­nern” auf “Gleich­stel­lung der Geschlech­ter” sowie die Ver­an­ke­rung der Gleich­stel­lung der Geschlech­ter als einen der lei­ten­den Grund­sät­ze. Die wei­ter­hin expli­zi­te Erwäh­nung der Frau­en­för­de­rung im UG unter­stüt­zen wir, ver­mis­sen aber wei­te­re gesetz­lich ver­an­ker­te, kon­kre­te Schrit­te und Zie­le um die Wich­tig­keit die­ses The­mas zu unterstreichen.

Dar­über hin­aus ist posi­tiv her­vor­zu­he­ben, dass die Befug­nis­se und Hand­lungs­mög­lich­kei­ten für den Arbeits­kreis für Gleich­be­hand­lungs­fra­gen aus­ge­wei­tet wer­den. Aller­dings wäre unse­rer Ansicht nach eine noch weit­rei­chen­de­re Erwei­te­rung, die nicht nur taxa­tiv auf­ge­zähl­te Dis­kri­mi­nie­rungs­for­men berück­sich­tigt, wünschenswert.

ECTS-Workload (§ 14 (2a) UG, § 58 (12) UG; § 22 (2) HS-QSG; § 33 (2a) HG, § 42 (2) HG)

An vie­len Hoch­schu­len besteht ein Ungleich­ge­wicht zwi­schen dem Arbeits­auf­wand, der für Lehr­ver­an­stal­tun­gen erbracht wer­den muss, und den dafür ver­ge­be­nen ECTS-Anrech­nungs­punk­te. Das Ziel einer Anpas­sung der ver­ge­be­nen ECTS-Anrech­nungs­punk­te an den Workload der Lehr­ver­an­stal­tun­gen wird daher von den FLÖ begrüßt. Aller­dings stel­len wir fest, dass die im Begut­ach­tungs­ent­wurf vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen noch nicht umfang­reich genug sind. Die im neu­en § 14 (2a) UG vor­ge­se­he­ne Eva­lu­ie­rung stellt nur den ers­ten Schritt dar. Es soll­te hier­bei klar nor­miert wer­den, dass der Senat und sei­ne Kol­le­gi­al­or­ga­ne jeden­falls das Recht haben, die Ergeb­nis­se die­ser Eva­lu­ie­run­gen zu erhal­ten, nach­dem die­se Orga­ne dann für die Berück­sich­ti­gung der Eva­lu­ie­rungs­er­geb­nis­se in Cur­ri­cu­la zustän­dig sind.

Wei­ters möch­ten wir anmer­ken, dass zwar in § 58 (12) UG eine Ver­tei­lung der ECTS-Anrech­nungs­punk­te dem Arbeits­auf­wand ent­spre­chend vor­ge­se­hen ist, es aber nicht rea­lis­tisch scheint, dass die­se Ände­run­gen bis zum Inkraft­tre­ten am 1.5.2021 umge­setzt wer­den kön­nen. Zudem bedarf es nicht nur cur­ri­cu­la­rer Ände­run­gen der Zutei­lung von ECTS-Anrech­nungs­punk­ten, son­dern auch der Auf­nah­me einer gesetz­li­chen Ver­pflich­tung für Leh­ren­de, den Umfang der Lehr­ver­an­stal­tung anhand der Ergeb­nis­se der Eva­lu­ie­rung und anhand des im Cur­ri­cu­lum vor­ge­ge­be­nen ECTS Aus­ma­ßes anzu­pas­sen. Die­se könn­te in § 76 UG nor­miert werden.

Universitätsrat (§ 21 UG)

Eine wie in Absatz 6 ein­ge­for­der­te Begrün­dung der Ent­sen­dung in den Uni­ver­si­täts­rat ist ein Schritt hin zu mehr Trans­pa­renz bei der Beset­zung des uni­ver­si­tä­ren Lei­tungs­or­gans. Lei­der stellt die Ein­schrän­kung der poli­ti­schen Unver­ein­bar­keit auf Bun­des- und Lan­des­ebe­ne einen Schritt in die fal­sche Rich­tung dar und kann, beson­ders bei gleich­zei­ti­ger Mit­glied­schaft in Uni­ver­si­täts­rat und Stadt- oder Gemein­de­po­li­tik am Hoch­schul­stand­ort, schnell zu Inter­es­sen­kon­flik­ten füh­ren. Wir tre­ten des­halb für eine Bei­be­hal­tung des §21(4) UG in sei­ner aktu­el­len Form ein.

Kompetenzerweiterung Rektorat & Entmachtung Senat (§§ 22, 23b, 25 UG)

Mit gro­ßer Besorg­nis betrach­ten wir die vie­len Agen­den, die laut Ent­wurf aus dem Kom­pe­tenz­be­reich der Sena­te in jene der Rek­to­ra­te und Uni­ver­si­täts­rä­te gera­ten sollen.

Ein Initia­tiv­recht für Stu­di­en­plan­än­de­run­gen und eine cur­ri­cu­la­re Richt­li­ni­en­kom­pe­tenz in den Hän­den der Rek­to­ra­te grei­fen tief in die Kern­kom­pe­tenz der Sena­te und damit in die Ent­schei­dungs­ho­heit von Leh­ren­den und Stu­die­ren­den ein. Es sei hier her­vor­zu­he­ben, dass struk­tu­rel­le Richt­li­ni­en immer auch einen Ein­griff in die Inhal­te bedeu­ten, weil bei­de Aspek­te bei der Erstel­lung von Cur­ri­cu­la stän­dig inein­an­der­grei­fen. Den Zusatz, dass die­se Richt­li­ni­en “auf­grund der Leis­tungs­ver­ein­ba­rung” erlas­sen wer­den sol­len, sehen wir beson­ders kri­tisch. Die­se Erwei­te­rung der Ein­fluss­mög­lich­keit des Minis­te­ri­ums auf die Uni­ver­si­tät, im Beson­de­ren auf die Leh­re, sehen wir als Ein­griff in die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Auto­no­mie der Uni­ver­si­tä­ten und leh­nen sie strikt ab.

Des Wei­te­ren ist die Richt­li­ni­en­kom­pe­tenz neben ihrer grund­le­gen­den Pro­ble­ma­tik äußerst undeut­lich aus­for­mu­liert. Es ist nicht klar, wel­che Maß­nah­men dadurch ergrif­fen wer­den kön­nen und wo der struk­tu­rel­le Bereich der Stu­di­en­ge­stal­tung endet und der inhalt­li­che beginnt.

Eine Ent­mach­tung des Senats und eine damit ein­her­ge­hen­de Ent­de­mo­kra­ti­sie­rung der Hoch­schu­len bei der ers­ten Wie­der­wahl der Rek­to­ra­te (§ 23b (1) UG) ist eben­falls strikt abzu­leh­nen. Eine Anhö­rung des Sena­tes ist nicht aus­rei­chend um dem Gre­mi­um, das die Kom­pe­tenz der Rek­to­ra­te am Bes­ten beur­tei­len kann, die ihm zuste­hen­de Wahl­mög­lich­keit zu geben.

Begriffsbestimmungen Studienrecht (§ 51 (2) Z13 UG; § 35 Z37 HG)

Die Defi­ni­ti­on eines Stu­di­ums ent­lang der Lini­en von Kern­fä­chern, die außer­dem unzu­rei­chend defi­niert sind, ist nicht im Sin­ne des Bolo­gna-Pro­zes­ses. Wir emp­feh­len, die­ses Kon­zept an die vor­ge­se­he­ne Modul­struk­tur anzu­glei­chen. Wei­ters ver­wei­sen wir in die­sem Punkt beson­ders auf die Stel­lung­nah­me der ÖH.

Rechte und Pflichten von Studierenden (§ 59 UG; § 62 HG)

Durch die vor­ge­schla­ge­ne Ände­rung in § 59 (2) UG bzw. § 62 (1) HG soll den Stu­die­ren­den die nor­ma­ti­ve Ver­pflich­tung auf­er­legt wer­den, ihr Stu­di­um im Sin­ne eines raschen Stu­di­en­ab­schlus­ses zu gestal­ten. Dies wider­spricht ein­deu­tig dem Ziel von „Stre­ben nach Bil­dung und Auto­no­mie des Indi­vi­du­ums durch Wis­sen­schaft“ in § 1 UG sowie dem uni­ver­si­tä­ren Grund­satz nach Frei­heit des Ler­nens laut § 2 (4) UG und § 59 (1) UG und ist des­halb ersatz­los zu streichen.

Die in der Ände­rung von § 59 (5) UG vor­ge­se­he­ne Mög­lich­keit, dass für die Mit­ar­beit von Stu­die­ren­den in Kol­le­gi­al­or­ga­nen ein gewis­ses Aus­maß an “fach­ein­schlä­gi­gen Kennt­nis­sen” in Form von ECTS-Anrech­nungs­punk­te abver­langt wer­den kann leh­nen wir strikt ab. Ins­be­son­de­re der Ter­mi­nus “fach­ein­schlä­gig” ist dies­be­züg­lich unde­fi­niert und führt, aus Erfah­rung an Hoch­schu­len, an denen eine sol­che Rege­lung bereits besteht, zu mas­si­ven Aus­le­gungs- und Aus­füh­rungs­pro­ble­men. Gene­rell stellt die­se Ände­rung eine nicht gerecht­fer­tig­te Ungleich­be­hand­lung der Stu­die­ren­den in betrof­fe­ne­nen Gre­mi­en dar und damit auch einen Ein­schnitt in den Per­so­nen­kreis, der an Hoch­schu­len demo­kra­ti­sche Pro­zes­se mit­ge­stal­ten kann. Zudem han­delt es sich bei der vor­ge­schla­ge­nen Rege­lung um einen Ein­griff in die Auto­no­mie der demo­kra­tisch gewähl­te Hoch­schul­ver­tre­tun­gen, wes­halb sie strikt abzu­leh­nen ist.

Mindeststudienleistung (§ 59a UG; § 63a HG)

Unter Ein­be­zug der sozia­len Lage der Stu­die­ren­den sowie der Ziel­set­zun­gen sowohl der öster­rei­chi­schen Gesetz­ge­bung als auch des Bolo­gna­pro­zes­ses kön­nen die­se Para­gra­fen nur als voll­kom­men unpas­send abge­lehnt wer­den. Ins­be­son­de­re wird die vor­ge­se­he­ne Rege­lung im Wider­spruch zu fol­gen­den Bil­dungs­zie­len und Rege­lun­gen gesehen:

  • Es wur­den kei­ner­lei Daten zur Begrün­dung der Maß­nah­me vor­ge­legt. Weder die Zahl betrof­fe­ner Stu­die­ren­der, noch eine Abschät­zung der erhoff­ten Wir­kung wur­den quan­ti­fi­ziert. Eine Rege­lung mit der­art weit­rei­chen­den Kon­se­quen­zen für Ein­zel­per­so­nen darf auf kei­nen Fall ohne sach­li­che Evi­den­zen erfol­gen. Die­se fin­den sich weder in der wir­kungs­ori­en­tier­ten Fol­gen­ab­schät­zung (WFA) noch in den Erläuterungen.
  • Im Sin­ne der brei­ten Qua­li­fi­ka­ti­on von Absolvent_innen ist es kon­tra­pro­duk­tiv, die­se wäh­rend ihres Stu­di­ums im frei­en Wis­sens­er­werb ein­zu­schrän­ken. Ein Qua­li­fi­ka­ti­ons­pro­fil mit zahl­rei­chen extra­cur­ri­cu­la­ren Befä­hi­gun­gen durch ehren­amt­li­che Tätig­keit oder Arbeits­er­fah­rung ist von enor­men Vor­teil im wei­te­ren Berufsleben.
  • Die­se Maß­nah­me ver­stärkt Ten­den­zen zu einem ver­schul­ten und selek­ti­ven Sys­tem und ver­hin­dert somit die Ver­mitt­lung der Befä­hi­gung zum selbst­or­ga­ni­sier­ten Ler­nen. Die Uni­ver­si­tät wird dabei behin­dert ihre Auf­ga­be, einen Bei­trag zur Per­sön­lich­keits­bil­dung von Stu­die­ren­den zu leis­ten, zu erfüllen.
  • Es ist Auf­ga­be des Gesetz­ge­bers, Stu­die­ren­den ein erfolg­rei­ches Stu­di­um ent­spre­chend ihrer Lebens­um­stän­de zu ermög­li­chen. Die­se Rege­lung ent­spricht die­sem Ziel in keins­ter Weise.
  • Der Bolo­gna-Pro­zess sieht Lebens­lan­ges Ler­nen als eine sei­ner zen­tra­len Ziel­set­zun­gen vor. Die­se Rege­lung nimmt Per­so­nen im spä­te­ren Erwerbs­le­ben, ins­be­son­de­re mit Voll­zeit­job und Fami­lie, aktiv ihr Recht auf Bildung.
  • Die Min­dest­stu­di­en­leis­tung ver­hin­dert die Mög­lich­keit, sich auf ein Haupt­stu­di­um zu kon­zen­trie­ren und ergän­zen­de Lehr­ver­an­stal­tun­gen über ande­re Stu­di­en zu absol­vie­ren. Dies ist einem inter­dis­zi­pli­nä­ren Ansatz äußerst abträg­lich und wirkt wie eine Beschrän­kung von Mehr­fach­stu­di­en durch die Hintertür.

Inhalt­lich häu­fen sich noch wei­te­re Grün­de die­se Rege­lung abzulehnen.
Stu­die­ren­de die sich dem Stu­di­um nicht in vol­lem Umfang wid­men kön­nen, sei es durch Betreu­ungs­pflich­ten, gesund­heit­li­che Pro­ble­me, psy­chi­sche Pro­ble­me oder der Not­wen­dig­keit einer Haupt­er­werbs­tä­tig­keit nach­zu­ge­hen, wer­den miss­ach­tet. In die­sem Zusam­men­hang stellt eine Beur­lau­bung meist ein unge­nü­gen­des Werk­zeug dar, um die unter­schied­li­chen Lebens­rea­li­tä­ten die­ser Stu­die­ren­den zu berück­sich­ti­gen, da wäh­rend der Beur­lau­bung kei­ne Prü­fungs­leis­tun­gen erbracht wer­den kön­nen und das Stu­di­um damit voll­stän­dig zum Still­stand kommt. Stu­die­ren­de könn­ten hier beim (meis­tens uner­war­te­ten) Ein­tref­fen von Beur­lau­bungs­grün­den vor die voll­ende­te Tat­sa­che gestellt wer­den, dass sie am Ende der Beur­lau­bung ihr Stu­di­um in frü­hes­tens 10 (!) Jah­ren fort­füh­ren kön­nen, wenn bei ihrem Beginn noch nicht genü­gend ECTS-Anrech­nungs­punk­te erbracht wurden.

Wenn tat­säch­lich das Ziel ver­folgt wer­den soll, Stu­die­ren­den ihren Fort­schritt im Stu­di­um zu erleich­tern, sind wei­te­re Restrik­tio­nen ein­deu­tig der fal­sche Weg. Statt­des­sen soll­ten Maß­nah­men zur För­de­rung und Unter­stüt­zung von Stu­die­ren­den imple­men­tiert und der Abbau struk­tu­rel­ler Hür­den im Stu­di­um vor­an­ge­trie­ben werden.

Wir befürch­ten eine Ver­schlech­te­rung der sozio­de­mo­gra­phi­schen Zusam­men­set­zung der Stu­die­ren­den, soll­te die Ein­füh­rung einer Min­dest­stu­di­en­leis­tung tat­säch­lich durch­ge­setzt wer­den. Dies ist beson­ders in Anbe­tracht der Tat­sa­che pro­ble­ma­tisch, dass auch aktu­ell die Wahr­schein­lich­keit, ein Hoch­schul­stu­di­um zu begin­nen, vom höchs­ten Abschluss der Eltern abhängt, wie die Stu­die­ren­den-Sozi­al­erhe­bung 2019 zeigt.

Beurteilung von Prüfungen (§ 59b (1) UG)

Grund­sätz­lich ist zwar begrü­ßens­wert, dass die Uni­ver­si­tät den Prü­fungs­be­trieb so zu gestal­ten hat, dass Stu­die­ren­de die von ihnen ver­lang­te Leis­tung auch erbrin­gen kön­nen, aber ohne recht­li­che Kon­se­quen­zen für Leh­ren­de oder die Hoch­schu­le lei­der abso­lut unbrauch­bar. Erfah­run­gen zei­gen, dass die bereits in § 74 (4) UG gesetz­lich ver­an­ker­te Frist von vier Wochen für die Aus­stel­lung eines Zeug­nis­ses nach Erbrin­gung der zu beur­tei­len­den Leis­tung vie­ler­orts kon­se­quen­zen­los nicht ein­ge­hal­ten wird. Es stellt sich die Fra­ge, was die erneu­te Auf­nah­me einer ähn­lich gestal­te­ten Rege­lung errei­chen soll, wenn die bis­her bereits bestehen­de schon oft ohne Wir­kung bleibt.

Im vor­lie­gen­den Ent­wurf wer­den Stu­die­ren­de exma­tri­ku­liert und zehn Jah­re lang für eine erneu­te Inskrip­ti­on gesperrt. Sie haben dabei aber kei­ne recht­li­che Absi­che­rung bei Ver­sa­gen von Sei­ten der Hoch­schu­le bzw. Leh­ren­den. Das ist nicht tragbar.

Sinn­vol­ler als eine zusätz­li­che Rege­lung ohne Kon­se­quen­zen ein­zu­füh­ren wäre es das Datum der Leis­tungs­er­brin­gung und nicht der Beur­tei­lung her­an­zu­zie­hen, da damit klar wäre, dass Stu­die­ren­de nicht auf­grund ver­zö­ger­ter Kor­rek­tur­dau­er vom Stu­di­um aus­ge­schlos­sen wer­den können.

Learning Agreements (§ 59b UG; § 63b HG)

Die­se Ände­rung hin­ter­lässt den Ein­druck, die ver­zö­ger­ten Abschlüs­se bei Bache­lor- und Diplom­stu­di­en sei­en ein­zig auf die feh­len­de Moti­va­ti­on der Stu­die­ren­den zurück­zu­füh­ren. Anstatt die Stu­di­en­be­din­gun­gen zu ver­bes­sern und Initia­ti­ven wie Abschluss­sti­pen­di­en bun­des­weit zu ver­an­kern und Stu­di­en­gän­ge mit Platz­pro­ble­men in Lehr­ver­an­stal­tun­gen end­lich aus­zu­fi­nan­zie­ren, wer­den Stu­die­ren­de in eine recht­lich nicht voll­stän­dig geklär­te, mög­li­cher­wei­se pri­vat­recht­li­che Ver­trags­struk­tur gedrängt. Hier­bei ist nicht klar ersicht­lich, mit wel­chen Fol­gen eine Hoch­schu­le bei Nicht­ein­hal­tung des Lear­ning Agree­ments zu rech­nen hat. Eben­so wer­den abge­se­hen von “kei­ne Rück­erstat­tung des Stu­di­en­bei­tra­ges” kei­ne wei­te­ren Fol­gen bei Nicht­ein­hal­tung für Stu­die­ren­de defi­niert. Auch ein Ver­weis auf die Sat­zun­gen der ein­zel­nen Hoch­schu­len die­se Ver­ein­ba­run­gen zu spe­zi­fi­zie­ren fehlt in die­sem Entwurf.

Ohne eine Ein­schrän­kung der mög­li­chen Kon­se­quen­zen wird hier eine mas­si­ve Rechts­un­si­cher­heit, sowohl auf Sei­ten Stu­die­ren­den als auch auf Sei­ten der Hoch­schu­len, geschaf­fen. Dem gemein­sa­men Wir­ken von Leh­ren­den und Stu­die­ren­den nach § 1 UG wird hier kein Tri­but gezollt, wenn Uni­ver­si­tä­ten bei Ver­trags­ab­schluss eine immense Macht­po­si­ti­on einnehmen.

Die ange­kün­dig­ten Beloh­nun­gen kaschie­ren eher bestehen­de Pro­ble­me, als tat­säch­li­che inno­va­ti­ve Anrei­ze zu schaf­fen. Eine Vor­rei­hung in Lehr­ver­an­stal­tun­gen igno­riert cur­ri­cu­la­re Bestim­mun­gen und weist auf das Pro­blem einer man­geln­den Finan­zie­rung hin, wenn kei­ne aus­rei­chen­den Kapa­zi­tä­ten für einen geord­ne­ten Stu­di­en­ab­lauf vor­lie­gen. Dem muss durch zusätz­li­che Res­sour­cen und geeig­ne­te Infra­struk­tur Rech­nung getra­gen wer­den, nicht durch unfai­re Vor­tei­le für Studierende.

Die gesam­te Rege­lung zu Lear­ning Agree­ments muss ent­we­der grund­le­gend neu kon­zep­tio­niert oder gestri­chen werden.

Zulassungsfristen und Meldung der Fortsetzung (§§ 61, 62 UG; §§ 51, 55 HG)

In der vor­ge­schla­ge­nen Fas­sung wird die Nach­frist dras­tisch ver­kürzt bzw. gestri­chen und die Grün­de für eine Zulas­sung in der Nach­frist wer­den, ohne sach­li­che Begrün­dung, stark redu­ziert. Wir leh­nen die­se Ände­rung vehe­ment ab. Die vor­ge­se­he­ne Kür­zung der Nach­frist schränkt die Fle­xi­bi­li­tät und Plan­bar­keit, ins­be­son­de­re für Dritt­staat­s­tu­die­ren­de, stark ein und baut unnö­ti­ge Hür­den auf. Es kann nicht im Sin­ne der Regie­rung sein, den Zugang zu uni­ver­si­tä­rer Bil­dung aus rein büro­kra­ti­schen Grün­den zu erschwe­ren. Die­se Rege­lung stellt außer­dem einen direk­ten Wider­spruch zu dem fest­gle­ge­ten Ziel der “Ver­kür­zung der Stu­di­en­dau­er von Bache­lor- und Diplom­stu­di­en” dar. Die Kür­zung der Nach­frist hat in vie­len Stu­di­en­gän­gen eine künst­li­che Ver­län­ge­rung der Stu­di­en­dau­er zur Fol­ge und scha­det damit nicht nur Studierenden.

Durch das mög­li­che Ent­fal­len der Zulas­sung zu kon­se­ku­ti­ven Mas­ter­stu­di­en besteht die Gefahr einer Stu­di­en­zeit­ver­zö­ge­rung, da Betrof­fe­ne bis zu einem Semes­ter auf die Zulas­sung zum Mas­ter war­ten müss­ten. Dies wider­spricht eben­falls dem vom Minis­te­ri­um defi­nier­ten Ziel der Ver­kür­zung der Stu­di­en­dau­er und Effi­zi­enz­stei­ge­rung. Daher emp­feh­len wir drin­gend, die ent­spre­chen­den For­mu­lie­run­gen wie­der hinzuzufügen.

Besondere Universitätsreife (§ 65 UG; § 52d HG)

Wir begrü­ßen den Weg­fall der Absät­ze (2) und (3). Das Erbrin­gen des Nach­wei­ses einer Zulas­sung zu einem Stu­di­um im Land, in dem die all­ge­mei­ne Uni­ver­si­täts­rei­fe erreicht wur­de, stell­te vie­le Stu­die­ren­de aus Dritt­staa­ten vor eine mas­si­ve Hür­de, wenn sie ein Stu­di­um in Öster­reich begin­nen wollten.

Verlust der Zulassung durch negative Prüfungsantritte (§§ 66 (4), 77 UG)

Eine der Erleich­te­run­gen der vor­lie­gen­den Novel­le betrifft die Befris­tung, dass aka­de­mi­sche Gra­de nach 30 Jah­ren nicht mehr aberkannt wer­den kön­nen. Damit könn­te der fata­le Ein­druck ent­ste­hen, dass jemand mit wie­der­hol­tem Pla­gia­ris­mus im Stu­di­um dau­er­haft aka­de­mi­sche Gra­de führt, die­se ehr­li­chen Stu­die­ren­den mit “zu vie­len” nega­ti­ven Prü­fungs­an­trit­ten aber auf Dau­er ver­wehrt wer­den. Daher wäre es kon­se­quent, die Coo­ling-Off-Pha­se von einem Jahr Stu­di­en­un­ter­bre­chung nicht nur inner­halb der StEOP zu belas­sen, son­dern auf alle Prü­fun­gen auszudehnen.

Beurlaubung (§ 67 UG, § 58 HG)

Wir begrü­ßen die Fle­xi­bi­li­sie­rung der Bean­tra­gung von Beur­lau­bun­gen, beson­ders da die­se nun auch wäh­rend dem Semes­ter mög­lich sein soll, wenn ein uner­war­te­ter Grund ein­tritt. Ande­rer­seits wer­den aber die Grün­de für eine Beur­lau­bung redu­ziert, indem die Mög­lich­keit ent­fällt, dass wei­te­re Grün­de in der Sat­zung der Hoch­schu­le fest­ge­legt wer­den kön­nen. Die­se Restrik­ti­on leh­nen wir ab, da durch indi­vi­du­el­le Grün­de auf die jewei­li­gen Ver­hält­nis­se an den ein­zel­nen Hoch­schu­len ein­ge­gan­gen wird und Stu­die­ren­de durch deren Weg­fall weni­ger Mög­lich­kei­ten für eine Beur­lau­bung hät­ten. Wir appel­lie­ren hier für die Eigen­stän­dig­keit der Hoch­schu­len. Die Beur­lau­bungs­grün­de sol­len kei­nes­falls als ver­all­ge­mei­ner­tes Dog­ma im Uni­ver­si­täts- und Hoch­schul­ge­setz ver­an­kert wer­den! Wir appel­lie­ren hier für die Eigen­stän­dig­keit der Hoch­schu­len. Die Beur­lau­bungs­grün­de sol­len kei­nes­falls als ver­all­ge­mei­ner­tes Dog­ma im Uni­ver­si­täts- und Hoch­schul­ge­setz ver­an­kert werden!

Auch ein Ein­schrän­ken der Beur­lau­bungs­mög­lich­kei­ten im ers­ten Semes­ter wider­spricht den Lebens­rea­li­tä­ten vie­ler Stu­die­ren­der, die auf­grund von Prä­senz­dienst oder ande­ren Hin­de­run­gen nicht am ers­ten Semes­ter teil­neh­men kön­nen; beson­ders nur jähr­lich ange­bo­te­ne Auf­nah­me­ver­fah­ren sind hier nicht zweckdienlich.

Prüfungstermine (§§ 76 und 76a UG; §§ 42a und 42b HG)

Die FLÖ leh­nen eine Reduk­ti­on von Prü­fungs­ter­mi­nen und die Strei­chung der Vor­ga­be zur Ver­tei­lung über das Semes­ter ab und sehen in die­sem Punkt gera­de­zu einen kom­plet­ten Wider­spruch zu den Zie­len der Novel­le, die Stu­di­en­ak­ti­vi­tät sowie die Stu­dier­bar­keit zu stei­gern. Damit wer­den Stu­die­ren­de in ihrer Prü­fungs­pla­nung behin­dert und Prü­fun­gen stär­ker hin zu Zei­ten ver­scho­ben, in denen eine gleich­zei­ti­ge Vor­be­rei­tung auf meh­re­re ver­schie­de­ne Lehr­ver­an­stal­tun­gen not­wen­dig ist. Eine Erhal­tung des bestehen­den Min­destaus­ma­ßes von drei Ter­mi­nen pro Semes­ter mit einer Ver­tei­lung auf Anfang, Mit­te und Ende des Semes­ters ist ziel­füh­ren­der und wird daher vehe­ment von uns gefordert.

Die Auf­nah­me von Min­dest­an­for­de­run­gen an digi­ta­le Prü­fun­gen ist erfreu­lich. Lei­der fehlt auch hier eine recht­li­che Absi­che­rung für Stu­die­ren­de elek­tro­ni­sche Prü­fun­gen, auch ohne Zustim­mung zu Über­wa­chung und Auf­zeich­nung able­gen zu kön­nen. Die letz­ten Mona­te haben außer­dem gezeigt, dass zum Teil finan­zi­ell schwä­che­re Stu­die­ren­den durch hohe tech­ni­sche und räum­li­che Anfor­de­run­gen benach­tei­ligt oder gar von der Mög­lich­keit einer digi­ta­len Prü­fung aus­ge­schlos­sen wer­den. Hier braucht es kla­re gesetz­li­che Rah­men­be­din­gun­gen, die allen eine Teil­nah­me ermöglichen.

Ande­re Ände­run­gen an den Prü­fun­gen, spe­zi­ell im Bereich der recht­zei­ti­gen Bekannt­ga­be von Moda­li­tä­ten, sind im Sin­ne der Rechts­si­cher­heit für Stu­die­ren­de grund­sätz­lich begrü­ßens­wert. Eine Ein­schrän­kung der Spe­zi­fi­ka­ti­on auf die ange­ge­be­ne Min­dest­an­zahl an Prü­fungs­ter­mi­nen wäre wün­schens­wert, da in vie­len Stu­di­en zusätz­li­che Prü­fungs­ter­mi­ne auch wäh­rend des Semes­ters ver­ein­bart wer­den kön­nen, was bei genü­gend mög­li­chen Ter­mi­nen erstre­bens­wert ist. Wei­te­re Ände­rungs­vor­schlä­ge fin­den sich in den oben ver­wie­se­nen Stellungnahmen.

Anerkennung (§ 78 UG; § 56 HG)

Als FLÖ möch­ten wir die Ände­run­gen bezüg­lich der Aner­ken­nun­gen posi­tiv her­vor­he­ben. Ins­be­son­de­re die Umset­zung des Lis­sa­bon­ner Aner­ken­nungs­über­ein­kom­men im Sin­ne einer “Beweis­last­um­kehr” für die Aner­ken­nun­gen von Lehr­ver­an­stal­tun­gen und wei­te­ren Stu­di­en­leis­tun­gen sehen wir als einen wich­ti­gen Schritt und begrü­ßen die vor­ge­schla­ge­ne Rege­lung grund­sätz­lich sehr.

Stu­die­ren­de, die Vor­er­fah­run­gen von Berufs­bil­den­den höhe­ren Schu­len oder All­ge­mein­bil­den­den höhe­ren Schu­len nach­wei­sen kön­nen, haben wei­ter­hin die Mög­lich­keit Lehr­ver­an­stal­tun­gen ange­rech­net zu bekom­men. Auch berufs­tä­ti­ge Stu­die­ren­de sol­len in Zukunft die Chan­ce erhal­ten aus­ser­schu­li­sche Erfah­run­gen ange­rech­net zu bekom­men. Dies ist posi­tiv her­vor­zu­he­ben, jedoch ist es nicht ersicht­lich, war­um Aner­ken­nun­gen von Vor­qua­li­fi­ka­tio­nen nur mehr im 1. Semes­ter ein­ge­reicht wer­den kön­nen. Im Gegen­teil ent­ste­hen hier Pro­ble­me bezüg­lich vor­zieh­ba­ren ECTS-Anrech­nungs­punk­ten vor der voll­stän­di­gen Absol­vie­rung der StEOP.

Eine erleich­ter­te Aner­ken­nung von Vor­qua­li­fi­ka­tio­nen kann einen wich­ti­gen Bei­trag zur Durch­läs­sig­keit im ter­tiä­ren Bil­dungs­sek­tor leis­ten. Anmer­ken möch­ten wir hier, dass die Defi­ni­ti­on der hier erfor­der­li­chen Vali­die­run­gen (§ 51(2) Z 38 UG) sehr viel Spiel­raum lässt und somit bei der Anrech­nung mög­li­cher­wei­se Unter­schie­de zwi­schen ver­schie­de­nen Hoch­schu­len entstehen.

Verjährung von Plagiarismus (§ 89 UG)

Es ist aus unse­rer Sicht abso­lut nicht nach­voll­zieh­bar, war­um ein unrecht­mä­ßig erwor­be­ner aka­de­mi­scher Grad nach 30 Jah­ren recht­mä­ßig sein soll. Wis­sen­schaft­li­che Inte­gri­tät soll­te lebens­lang gewür­digt werden.

(Verkürzte) Berufungsverfahren (§§ 98, 99 und 99a UG)

Wir betrach­ten die Ände­run­gen bei den Beru­fun­gen von von Pro­fes­su­ren mit Sor­ge, ste­hen sie doch für eine fort­wäh­ren­de Ein­schrän­kung der Mit­be­stim­mungs­rech­te der Stu­die­ren­den und eine stär­ke­re Kon­zen­tra­ti­on auf ein wei­sungs­be­fug­tes Rek­to­rat. Bereits in den letz­ten Jah­ren wur­den unter dem Deck­man­tel der Effi­zi­enz­stei­ge­rung mit ver­schie­de­nen abge­kürz­ten Beru­fungs­ver­fah­ren Mög­lich­kei­ten geschaf­fen, vor­bei an stu­den­ti­scher Mit­be­stim­mung Professor_innen unbe­fris­tet anzu­stel­len. Damit wird die Gemein­schaft der Uni­ver­si­tät gestört und Rich­tungs­ent­schei­dun­gen über For­schung und Leh­re fin­den ins­be­son­de­re unter Ver­nach­läs­si­gung der Stu­die­ren­den statt. In die­sem Kon­text leh­nen wir auch die geplan­ten Ände­run­gen an § 99a ab, die eben­falls Beru­fun­gen ohne Mit­be­stim­mung der Stu­die­ren­den zulas­sen. Im Gegen­teil erach­ten wir eine Aus­wei­tung der gesetz­lich ver­an­ker­ten Mit­be­stim­mungs­rech­te für Studierendenvertreter_innen im Rah­men von Beru­fun­gen nach § 99a und auch nach § 99 für angebracht.

Was die Ände­rung an ordent­li­chen Pro­fes­su­ren in § 98 angeht, ist es für die FLÖ nicht ersicht­lich, wel­chen Zweck Beru­fungs­be­auf­trag­te nach einer vom Rek­to­rat defi­nier­ten Lis­te haben sol­len. Im Gegen­teil tei­len wir die ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken ande­rer Insti­tu­tio­nen v.a. bezüg­lich der Wei­sungs­frei­heit von Kol­le­gi­al­or­ga­nen, die wir durch die­se unnö­ti­ge Ver­schrän­kung von Senat und Rek­to­rat beein­träch­tigt sehen; ins­be­son­de­re ist eine Ersatz­be­stim­mung der beru­fe­nen Per­son durch das Rek­to­rat bei Frist­über­schrei­tung voll­kom­men inak­zep­ta­bel. Eine Set­zung von Fris­ten muss zumin­dest in sinn­vol­ler Rela­ti­on zur nor­ma­len Ver­fah­rens­dau­er erfol­gen und Even­tua­li­tä­ten durch Stu­di­en­be­trieb, Urlaubs­zeit oder For­schungs­auf­ent­hal­te berücksichtigen.

Habilitation (§ 103 UG)

Die Habi­li­ta­ti­on oder venia docen­di stellt schon durch ihre Defi­ni­ti­on die Befä­hi­gung zur Leh­re dar. Es erscheint den FLÖ im Rah­men die­ser umfas­sen­den Novel­le nicht nach­voll­zieh­bar, dass die Ver­lei­hung beim Nach­weis her­vor­ra­gen­der wis­sen­schaft­li­cher Fähig­kei­ten erfolgt, aber nur eine mehr­ma­li­ge Lehr­tä­tig­keit ver­langt wird. Daher for­dern wir vehe­ment die Anglei­chung hin zu her­vor­ra­gen­der Lehr­tä­tig­keit und eine uni­ver­si­täts­au­to­no­me Aus­ge­stal­tung ent­spre­chen­der Prü­fungs­ver­fah­ren im Rah­men der Satzung.

Befristete Arbeitsverhältnisse (§ 109 UG)

Wir möch­ten hier aus­drück­lich auf die Stel­lung­nah­me der Ver­bands des wis­sen­schaft­li­chen und künst­le­ri­schen Per­so­nals der öster­rei­chi­schen Uni­ver­si­tä­ten (ULV) hin­wei­sen und unter­stüt­zen deren For­de­run­gen in Hin­blick auf § 109 UG vollinhaltlich.

Inkrafttreten

Die vor­lie­gen­de Novel­le birgt ein­schnei­den­de Ver­än­de­run­gen in den ver­schie­dens­ten Berei­chen an Uni­ver­si­tä­ten und Päd­ago­gi­schen Hoch­schu­len. Ein Inkraft­tre­ten bei­na­he all die­ser erneu­er­ten Bestim­mun­gen zum 1. Mai 2021 und das gänz­li­che Feh­len von Über­gangs­be­stim­mun­gen, ins­be­son­de­re bei Rege­lun­gen zu cur­ri­cu­la­ren und stu­di­en­recht­li­chen The­men, kri­ti­sie­ren wir scharf. Daher for­dern wir ein Inkraft­tre­ten der Novel­le mit frü­hes­tens 1. Okto­ber 2021 mit pas­sen­den Über­gangs­be­stim­mun­gen, wie sie bei­spiels­wei­se in der Stel­lung­nah­me der Öster­rei­chi­schen Hoch­schü­le­rin­nen- und Hoch­schü­ler­schaft detail­liert ange­führt sind.

Conclusio

Zusam­men­fas­send kann gesagt wer­den, dass trotz eini­ger begrü­ßens­wer­ter Ände­rungs­vor­ha­ben, die nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen des Geset­zes­ent­wur­fes für Stu­die­ren­de stark über­wie­gen. Die geplan­te Ver­pflich­tung zu einem raschen Stu­di­en­fort­schritt und eine Min­dest­stu­di­en­leis­tung bei sons­ti­ger Exma­tri­ku­la­ti­on und zehn­jäh­ri­ger (!) Sper­re, zei­gen deut­lich, dass die Lebens­rea­li­tä­ten der Stu­die­ren­den – nach­zu­le­sen z.B. in der Stu­die­ren­den-Sozi­al­erhe­bung 2019 – in die­ser Novel­le voll­kom­men außen vor gelas­sen wer­den. Anstatt im Sin­ne einer auf­ge­klär­ten, moder­nen Gesell­schaft aktiv Diver­si­tät (von Stu­die­ren­den­bio­gra­fien und Stu­di­en­ver­läu­fen) zu för­dern, wird ein­zig der “linea­re Stu­di­en­ver­lauf” – Rei­fe­prü­fung, ein (!) Stu­di­um in Min­dest­zeit, Berufs­ein­stieg – angestrebt.

Außer­dem wer­den mit dem vor­ge­leg­ten Geset­zes­vor­ha­ben Mit­be­stim­mungs­rech­te von demo­kra­ti­schen Gre­mi­en, ins­be­son­de­re in Fra­gen der Stu­di­en­plan­er­stel­lung, wesent­lich ein­ge­schränkt und somit die – ver­fas­sungs­mä­ßig ver­brief­te – Auto­no­mie der Uni­ver­si­tä­ten verletzt.

Aus den in die­ser Stel­lung­nah­me erwo­ge­nen Grün­den sind die meis­ten Ände­run­gen, wel­che die­se Novel­le mit sich bringt, im Inter­es­se der Stu­die­ren­den, aber auch im Inter­es­se einer auf­ge­klär­ten, breit gebil­de­ten Gesell­schaft, abzu­leh­nen.

Wir for­dern jeden­falls drin­gend den Gesetz­ge­ber dazu auf, die Anmer­kun­gen aus unse­rer Stel­lung­nah­me im wei­te­ren Gesetz­wer­dungs­pro­zess im Sin­ne aller Stu­die­ren­den zu berück­sich­ti­gen und freu­en uns, jenen Pro­zess wei­ter unter­stüt­zen und beglei­ten zu dürfen.

Presseaussendung: Ein zweifelhaftes (Theater-)Stück an unseren Universitäten

Die Kat­ze ist aus dem Sack und mit ihr die detail­lier­ten Plä­ne für eine neue Ver­si­on des Uni­ver­si­täts­ge­set­zes. Für die Unab­hän­gi­gen Fach­schafts­lis­ten Öster­reichs (FLÖ) kom­men zwar ein­zel­ne gute Ansät­ze vor, lei­der über­wie­gen aber die nega­ti­ven Aspek­te, die es zu kri­ti­sie­ren gilt.

Zuerst ste­chen dabei Ände­run­gen an den Kom­pe­ten­zen der Sena­te her­aus: Im Uni­ver­si­täts­ge­setz 2002 war das Rek­to­rat für Ein­rich­tung und Auf­las­sung von Stu­di­en, für die grund­le­gen­de inhalt­li­che Aus­rich­tung der Leh­re anhand des Ent­wick­lungs­plans und für die Finan­zier­bar­keit aller Stu­di­en zustän­dig. Die Aus­ge­stal­tung der Stu­di­en lag aber rein beim Senat und sei­nen fach­spe­zi­fi­schen Kol­le­gi­al­or­ga­nen. Mit der neu­en Rege­lung erhält das Rek­to­rat nun auch eine “Richt­li­ni­en­kom­pe­tenz” für Cur­ri­cu­la und damit noch wei­ter­ge­hen­de Durch­griffs­rech­te als bis­her. “Mit dem vor­lie­gen­den Absatz wer­den die Rech­te von Uni­ver­si­täts­an­ge­hö­ri­gen wei­ter beschnit­ten und statt­des­sen in die Hän­de der Rek­to­ra­te gelegt. Das macht Uni­ver­si­tä­ten nicht nur weni­ger demo­kra­tisch, son­dern eröff­net auch der Regie­rung mehr Ein­fluss auf die Stu­di­en­land­schaft.”, so Des­mond Gross­mann, ehe­ma­li­ger stell­ver­tre­ten­der Vor­sit­zen­der der ÖH.

Eben­so pro­ble­ma­tisch ist die geplan­te “Ver­schlan­kung” bei einer mög­li­chen Wie­der­wahl der*des Rektor*in. Bis­her war die­ses ver­ein­fach­te Ver­fah­ren dann mög­lich, wenn sich sowohl Uni­ver­si­täts­rat, als auch Senat mit ⅔‑Mehrheit für eine wei­te­re Amts­pe­ri­ode aus­ge­spro­chen haben. Nun soll der Senat als demo­kra­tisch gewähl­te Ver­tre­tung von Uni­ver­si­täts­an­ge­hö­ri­gen aus die­sem Schritt ent­fernt wer­den. Damit wäre es in Zukunft mög­lich, dass Rektor*innen ohne Rück­halt in der Uni­ver­si­tät und ohne öffent­li­che Aus­schrei­bung wei­te­re vier Jah­re die Lei­tung der Uni­ver­si­tät fort­füh­ren. Statt­des­sen erfolgt die Legi­ti­mie­rung rein durch den Uni­ver­si­täts­rat, des­sen Mit­glie­der knapp zur Hälf­te von der Regie­rung ent­sandt wer­den. Damit wer­den Uni­ver­si­tä­ten erneut dem direk­ten Ein­fluss der Poli­tik aus­ge­setzt. Dem Anspruch selbst­or­ga­ni­sier­ter und frei­er Uni­ver­si­tä­ten wird die­se Ände­rung nicht gerecht.

Beson­ders nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf den Stu­di­en­all­tag haben die ange­dach­ten Ände­run­gen im Stu­di­en­recht. In den letz­ten Wochen hat sich die öffent­li­che Debat­te dabei ins­be­son­de­re um die Ein­füh­rung einer Min­dest­stu­di­en­leis­tung gedreht. Im Ent­wurf sind 24 ECTS inner­halb von zwei Stu­di­en­jah­ren vor­ge­se­hen – sonst droht die Exma­tri­ku­la­ti­on. Wäh­rend dies für Stu­die­ren­de, die sich Voll­zeit auf ein ein­zi­ges, sinn­voll gestal­te­tes Stu­di­um kon­zen­trie­ren kön­nen, tat­säch­lich wie eine ver­gleichs­wei­se nied­ri­ge Zahl erscheint, gilt das so lei­der nicht für ande­re gro­ße Tei­le der öster­rei­chi­schen Stu­die­ren­den­land­schaft: “Berufs­tä­ti­ge, Eltern und ande­re Stu­die­ren­de mit Betreu­ungs­pflich­ten, sowie Per­so­nen mit psy­chi­schen Pro­ble­men müs­sen in Zukunft fürch­ten, bei zu wenig Fort­schritt ihr Stu­di­um die nächs­ten 10 Jah­re lang nicht mehr stu­die­ren zu dür­fen.”, so Des­mond Gross­mann. Zusätz­lich stellt das Vor­ha­ben eine Ein­schrän­kung von Lern­frei­heit sowie ein Ver­lust der Fle­xi­bi­li­tät im Stu­di­um dar. Eben­falls befürch­tet die FLÖ durch die Ein­füh­rung einer Min­dest­stu­di­en­leis­tung eine Beschrän­kung von Mehr­fach­stu­di­en durch die Hin­ter­tür, da die 24 ECTS pro Stu­di­um erbracht wer­den müs­sen – was bei meh­re­ren Stu­di­en schnell unmög­lich wird und eine Gefahr für die Inter- und Trans­dis­zi­pli­na­ri­tät im ter­tiä­ren Bil­dungs­be­reich bedeutet.

Zusätz­li­che Schär­fe ent­steht dadurch, dass nega­ti­ve Bewer­tun­gen und ver­spä­tet kor­ri­gier­te Prü­fun­gen nicht in die Stu­di­en­ak­ti­vi­tät ein­flie­ßen. Das Semes­ter­en­de wird so schnell zur Qual, wenn das Zeug­nis nicht frist­ge­recht ein­tru­delt und das Damo­kles­schwert der Exma­tri­ku­la­ti­on über einem schwebt. Dass sich neben Qua­li­tät und Struk­tu­rie­rung allein schon die Mög­lich­keit zu hin­rei­chen­dem Stu­di­en­fort­schritt zwi­schen ein­zel­nen Stu­di­en stark unter­schei­det, zeigt die Son­der­aus­wer­tung Stu­dier­bar­keit der Stu­die­ren­den-Sozi­al­erhe­bung 2019. Zumin­dest beinhal­tet die Novel­le hier den Ansatz, den Arbeits­auf­wand pro ECTS-Cre­dit bes­ser zu ver­ein­heit­li­chen. Die Kon­se­quenz Aus­schluss aus dem Stu­di­um dient aber allein der Berei­ni­gung von Sta­tis­ti­ken und nimmt kei­ne Rück­sicht auf die Lebens­rea­li­tät der Betroffenen.

Zusam­men­ge­fasst wer­fen vie­le der geplan­ten Ände­run­gen kein gutes Licht auf die Vor­ha­ben der tür­kis-grü­nen Regie­rungs­ko­ali­ti­on. In den nächs­ten Wochen wer­den die Unab­hän­gi­gen Fach­schafts­lis­ten Öster­reichs auf den Social Media-Kanä­len wei­ter­hin über ver­schie­de­ne Teil­aspek­te der Novel­le berich­ten. Die FLÖ wird sich auf allen Ebe­nen für Ver­bes­se­run­gen im Stu­di­en­recht einsetzen.

ÖH Koalitionsende – FLÖ: “Studierendenvertretung geht anders”

FLÖ verlässt ÖH-Koalition weil Parteipolitik nicht über den Interessen der Studierenden stehen darf

Als Unab­hän­gi­ge Fach­schafts­lis­ten Öster­reichs (FLÖ) haben wir uns seit dem Jahr 2011 durch­ge­hend in der Exe­ku­ti­ve der Bun­des­ver­tre­tung der Öster­rei­chi­schen Hochschüler_innenschaft (BV, ÖH) für Stu­die­ren­de stark gemacht. Als par­tei­un­ab­hän­gi­ge Frak­ti­on ist es unser wich­tigs­tes Anlie­gen die Inter­es­sen der Stu­die­ren­den in den Mit­tel­punkt zu stel­len. Die destruk­ti­ven Frak­ti­ons­kämp­fe der letz­ten Mona­te haben die Arbeit im Sin­ne der Stu­die­ren­den enorm beein­träch­tigt. Die feh­len­de Gesprächs­be­reit­schaft nach den Gescheh­nis­sen auf der letz­ten Sit­zung der ÖH-Bun­des­ver­tre­tung führ­te zu einer uner­träg­li­chen Läh­mung der Exe­ku­ti­ve. Schluss­end­lich war es nicht mehr mög­lich Kri­tik an der Regie­rung zu üben. “Wenn man Miss­stän­de und das Ver­sa­gen der tür­kis-grü­nen Regie­rung nicht mehr auf­zei­gen darf, kön­nen wir, als FLÖ, nicht län­ger Teil die­ser Exe­ku­ti­ve sein”, stellt Des­mond Gross­mann, bis dato ÖH Vor­sit­zen­der, klar.

Es tut uns weh die Koali­ti­on been­den zu müs­sen. Wir sehen unter den gege­be­nen Umstän­den jedoch nur die­se Mög­lich­keit uns wei­ter­hin kon­struk­tiv auf Bun­des­ebe­ne für die Stu­die­ren­den ein­set­zen zu kön­nen. Wir wer­den als Oppo­si­ti­ons-Frak­ti­on gemein­sam mit den Hoch­schul­ver­tre­tun­gen wei­ter­hin dar­um kämp­fen, dass die Inter­es­sen der Stu­die­ren­den nicht unter den Trüm­mern der Par­tei­po­li­tik begra­ben werden.

In den letz­ten 9 Jah­ren haben wir uns in der Exe­ku­ti­ve für ein star­kes und stu­die­ren­den­freund­li­ches Hoch­schul­recht ein­ge­setzt. Eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um und ande­ren Stake­hol­dern war uns ein gro­ßes Anlie­gen, den­noch haben wir Fehl­ent­schei­dun­gen die­ser immer offen kri­ti­siert und auch in Stel­lung­nah­men, Pres­se­aus­sen­dun­gen und Gesprä­chen die Miss­stän­de und deren Kon­se­quen­zen auf­ge­zeigt. Beson­ders wich­tig war und ist uns die best­mög­li­che Ver­tre­tung der Stu­die­ren­den auf loka­len Ebe­nen. Des­halb haben wir unzäh­li­ge Fort­bil­dun­gen für Studierendenvetreter_innen aller Hoch­schul­sek­to­ren in ganz Öster­reich orga­ni­siert und ste­hen die­sen auch abseits die­ser mit Rat und Tat zur Seite.

Ein gro­ßes Dan­ke gilt allen ehren­amt­li­chen Mitarbeiter_innen unse­rer Fami­lie FLÖ, die in den ver­gan­ge­nen Jah­ren die Inter­es­sen aller Stu­die­ren­den best­mög­lich ver­tre­ten haben und auch wei­ter­hin im Sin­ne der Stu­die­ren­den agie­ren wer­den. Wir möch­ten auch den Ange­stell­ten der BV ein Dan­ke­schön aus­spre­chen, die uns in unse­rer Arbeit unter­stützt haben und die den kon­ti­nu­ier­li­chen Grund­pfei­ler der ÖH darstellen.

Rück­fra­gen und Kontakt
Unab­hän­gi­ge Fach­schafts­lis­ten Österreichs
Wolf­gang Denthaner
Pressesprecher
+43 699 11 07 83 59
presse@​fachschaftslisten.​at
www​.fach​schafts​lis​ten​.at


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